Häufig gestellte Fragen zum Thema Gehorsamsprüfung und Hundeausbildung

F
An welches Amt kann ich mich bei speziellen Fragen zum Hundegesetz wenden ?

 

 

A

An des Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die Internetseite lautet: www.hundegesetz.hamburg.de

Sogar eine "Hunde-Hotline" für Hamburg wurde eingerichtet:
Tel. 428 28 0
Montag - Donnerstag 8:00-16:00 Uhr
Freitag 8:00-14:00 Uhr

 

F
Darf ich meinen Hund nach der Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht überall unangeleint führen ?
A

Nach der Befreiung von der "allgemeinen Anleinpflicht" dürfen Sie Ihren Hund überall dort, wo keine "besonderen Anleinpflichten" und keine Mitnahmeverbote gelten, unangeleint führen.

Aktuelle, umfangreiche Informationen finden Sie hier.

 

F Ich möchte meinen Hund selbst online registrieren. Wie mache ich das am besten ?
A

Klicken Sie bitte auf den folgenden Link der hamburger Online-Dienste

Hamburg Gateway

Auf der Seite klicken Sie oben rechts auf "Registrieren" und folgen den weiteren Anweisungen. Sie sparen bei der Online-Anmeldung EUR 10,00, brauchen aber manchmal ein wenig Geduld.
Wichtig:
Vergessen Sie bitte nicht am Schluss der Registrierung die enstprechende Bestätigung auszudrucken !

 

F
Ich habe mit meinem Hund bereits eine Begleithundprüfung im VDH bestanden und brauche daher keine Gehorsamsprüfung mehr abzulegen. Können Sie als Sachverständiger den entsprechenden Nachweis zur allgem. Leinenbefreiung ausfertigen ?
A

Es ist richtig, dass bestandene gleichwertige Prüfungen anerkannt werden. Leider sind die Sachverständigen nicht befugt die entsprechenden Nachweise auszufertigen, ohne selbst eine Gehorsamsprüfung für den Hund abgenommen zu haben. Sie müssen die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht im Verbraucherschutzamt beantragen (Kosten derzeit EUR 18,00).

Eine Alternative wäre es, bei mir die Gehorsamsprüfung mit 2 weiteren Personen für insgesamt EUR 29,00 abzulegen (nähere Informationen hier)

 

F Genaue Informationen zu den amtlichen Gebühren für die Leinenbefreiung nach einer bestandenen Gehorsamsprüfung
A Familien oder Wohngemeinschaften, die unter einer Adresse zusammen wohnen und gemeinsam die Gehorsamsprüfung ablegen, zahlen maximal 18 Euro Gebühr. Diese 18 Euro-Grenze gilt nur für einen Hund. Hat die Familie oder die Wohngemeinschaft mehrere Hunde, so wird ein entsprechendes Vielfaches des 18 Euro-Maximums fällig. (Siehe hierzu § 1 Absatz 2 Nummern 1-4 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz.)

Legen die Familien- oder Wohngemeinschaftsmitglieder, die unter einer Adresse wohnen, die Prüfung nicht gemeinsam, sondern getrennt ab, so kommt die 18 Euro-Höchstgrenze nicht insgesamt, sondern nur pro Prüfung zur Anwendung, d. h. wenn 4 Familienmitglieder an vier verschiedenen Prüfungsterminen teilnehmen, werden leider 36 Euro fällig. Die Vergünstigung gilt halt nur dann, wenn der Aufwand für das Amt auch entsprechend geringer ist.

Familienmitglieder, die unter einer anderen Adresse wohnen, sowie Dogsitter, Nachbarn, Freunde etc., die gemeinsam mit der Familie die Gehorsamsprüfung ablegen, müssen leider jeweils 9 Euro Gebühr bezahlen. Für diese gilt die 18 Euro-Grenze nicht.

 

F
Das Zusammenspiel zwischen meinem Hund und mir klappt leider noch nicht. Wer könnte mir bei der Hundeerziehung helfen ?
A

Ich kann Ihnen derzeit die Hundeschule Guhl empfehlen. Hier werden Sie kompetent und fair angeleitet. Bescheinigt Ihnen die Schule die "Prüfungsreife" des Hundes, erhalten Sie von mir je Prüfung einen Bonus von EUR 5,00.

 

F Was ist zu tun, falls Sie Ihre gelbe "Leinenbefreiungskarte" verloren haben ?
A

In diesem Fall müssen Sie mit dem Formular „Befreiung von der Anleinpflicht“, das Ihnen vom Sachverständigen ausgestellt wurde, zu Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt im Bezirk gehen.
Dort wird Ihnen unter Vorlage des Formulars ein neuer gelber Ausweis ausgestellt. Von den Sachverständigen sollen keine Ersatzausweise ausgestellt werden.

 

F Was ist mit Welpen und Junghunden unter 12 Monaten, die noch keine Gehorsamsprüfung ablegen dürfen?
A

Hunde, die jünger als zwölf Monate alt sind, sind von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit, wenn die Person, die mit dem Hund angetroffen wird, einen eindeutigen Nachweis über das Alter des Hundes bei sich führt und diesen auf Verlangen den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden vorzeigt und zur Prüfung aushändigt.

 

F
Ich wohne in Schleswig-Holstein. Da ich mit meinem Hund öfter in Hamburg bin, hätte ich auch gerne den Nachweis auf allgemeine Leinenbefreiung. Ist das möglich ?
A

Wenn Sie, mit Wohnort in einem angrenzenden Bundesland, die Befreiung von der Anleinpflicht (mit Gehorsamsprüfung) wünschen, so kann ich Ihnen diese nach einer bestandenen Prüfung ausstellen. Die Bescheinigung wird an das Bezirksamt Hamburg - Mitte weitergeleitet, damit die Befreiung von der Anleinpflicht dort im Register festgehalten wird.
Der Hundehalter braucht nicht angemeldet zu werden, denn er unterliegt in Hamburg nicht der Meldepflicht.

Aber:
Um eine Gehorsamsprüfung bei mir abzulegen muss der Hund, zur eindeutigen Identifizierung, gechippt sein.
Weiterhin muss im Interesse aller, eine Hundehalter - Haftpflichtversicherung bestehen.