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Kurze Information zur derzeitigen Rechtssprechung
"Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG)"
Dieses Gesetz wurde am 26.01.2006 beschlossen, es tritt mit Wirkung vom 01.04.2006 in Kraft und es soll insbesondere die Gefahren abwehren, welche mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Eine Vielzahl von Auflagen dieses Gesetzes machen das Leben eines Hundebesitzers nicht gerade einfacher.
Hier einige Beispiele:
- Kennzeichnungspflichten ab dem 6. Lebensmonat gem. § 11
- Hundehalter-Haftpflichtversicherung gem. § 12
- Anzeige- und Mitteilungspflichten gem. § 13
und vor allem die allgemeine . . .
- Anleinpflicht für Hunde gem. § 8
Nun gibt es die Möglichkeit sich gem. § 9 von der allgemeinen Anleinpflicht befreien zu lassen. Das geht normalerweise durch eine bestandene Gehorsamsprüfung nach § 4.
Meine Aufgabe als anerkannter Sachverständiger ist es, Ihnen die Möglichkeit zu geben, mit Ihrem Hund eine Gehorsamsprüfung ablegen zu können und diese entsprechend zu bewerten. Nach bestandener Prüfung habe ich dann weiterhin die erfreuliche Aufgabe, Ihnen die amtliche Bescheinigung zur Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht auszustellen und überreichen zu dürfen.
Übrigens, die Bescheinigung zur Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht wird sehr oft als "Hundeführerschein" bezeichnet. Der Begriff ist allerdings insoweit nicht korrekt, als dass dieser im HundeG nicht vorkommt.
Da "Hundeführerschein" m.E. netter klingt und auch allgemein geläufiger ist, verwende ich diese Bezeichnung auch auf meiner Website.
Aktuelle und weiterführende Informationen zum Thema Hundegesetz erhalten Sie auf der offiziellen Website des Hamburger Amtes für Gesundheit und Verbraucherschutz: www.hundegesetz.hamburg.de

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